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Richtlinien und Verordnungen

Kunststoffe im Lebensmittelkontakt

Einschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe

67/548/EWG und 1999/45/EG - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

76/769 EWG - Beschränkungen des Inverkehrbringens/Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

94/62/EG - Verpackungen und Verpackungsabfälle

2000/53/EG - EU-Altauto-Richtlinie

2002/95/EG - "RoHS" - Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

2003/11/EG - Inverkehrbringen und Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

2037/2000/EG - FCKW-Halon-Verbots-Verordnung

Kunststoffe im Lebensmittelkontakt

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Die für den Lebensmittelkontakt empfohlenen Kunststoffe aus der Polymerklasse Acrylnitril/Butadien/Styrol-Copolymere entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Liste.  

Produkt             Deutsch    Englisch
Lustran ABS      EU USA    EU  USA

Kunststoffe für den Kontakt mit Lebensmitteln
Die wichtigsten Anforderungen an Materialien für den Lebensmittelkontakt sind im § 30-33 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 Artikel 3 Abs. 1, festgelegt:

"Bedarfsgegenstände müssen so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder voraussehbarem Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen können. Außerdem ist es verboten ... Bedarfsgegenstände ... gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in Verkehr zu bringen, dass von ihnen keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschlische Gesundheit zu gefährden oder die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen."

Diese Forderungen sind sinngemäß auch in den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen aller anderen EU-Gesetzgebungen, der USA usw. niedergelegt.

Die Lebensmittelrechtlichen Bestimmungen enthalten als wesentliche Bestandteile sogenannte Positivlisten, in denen die zulässigen Einsatzstoffe, in Form von Gesamtlisten oder nach Polymerklassen gegliedert, aufgeführt sind.
Die Einsatzstoffe, wie z. B. Monomerbausteine, Hilfsstoffe oder Additive, können reglementiert sein durch Grenzwerte, wie maximale Einsatzmengen oder Restgehalte im Artikel oder spezifische Migrationslimits.
Sollen nicht gelistete Monomerbausteine, Hilfsmittel oder Additive zur Herstellung von Bedarfsgegenständen eingesetzt werden, so müssen Antragsverfahren mit aufwendigem Datenumfang (Stoffeigenschaften, technische Verwendung, vollständige Angaben zur Migration, toxikologische-Daten) zur Aufnahme in die Postivlisten durchgeführt werden.

Dies gilt mit Ausnahme von Frankreich und USA bisher nicht für eingefärbte Materialien. Auf Grund der Vielzahl der möglichen Einfärbungen mit den unterschiedlichsten Anforderungen bitten wir beim vorgesehenen Einsatz eines bestimmten Farbtones, um Anfrage an Oekologie-Sonderthemen - Industrial & Environmental Affairs - Product Stewardship.

Die Lebensmittelrechtlichen Bestimmungen enthalten als wesentliche Bestandteile sogenannte Positivlisten, in denen die zulässigen Einsatzstoffe, in Form von Gesamtlisten oder nach Polymerklassen gegliedert, aufgeführt sind.
Die Einsatzstoffe, wie z. B. Monomerbausteine, Hilfsstoffe oder Additive, können reglementiert sein durch Grenzwerte, wie maximale Einsatzmengen oder Restgehalte im Artikel oder spezifische Migrationslimits.
Sollen nicht gelistete Monomerbausteine, Hilfsmittel oder Additive zur Herstellung von Bedarfsgegenständen eingesetzt werden, so müssen Antragsverfahren mit aufwendigem Datenumfang (Stoffeigenschaften, technische Verwendung, vollständige Angaben zur Migration, toxikologische-Daten) zur Aufnahme in die Postivlisten durchgeführt werden.

Dies gilt mit Ausnahme von Frankreich und USA bisher nicht für eingefärbte Materialien. Auf Grund der Vielzahl der möglichen Einfärbungen mit den unterschiedlichsten Anforderungen bitten wir beim vorgesehenen Einsatz eines bestimmten Farbtones, um Anfrage an Oekologie-Sonderthemen - Industrial & Environmental Affairs - Product Stewardship.  



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Einschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe  

Der Einsatz gefährlicher Stoffe wird heute immer restriktiver gehandhabt. Zur Umsetzung wurde Richtlinien erlassen, die bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen zu berücksichtigen sind.
Nachfolgend finden Sie aktuelle Richtlinien und die entsprechenden Bestätigungen, welche INEOS ABS Produkte diesen Richtlinien entsprechen.  



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67/548/EWG und 1999/45/EG - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

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76/769 EWG - Beschränkungen des Inverkehrbringens/Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen


Die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG stellen Anforderungen an Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, die Richtlinie 76/769 EWG regelt Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.

Hier finden Sie für INEOS ABS die entsprechende _Bestätigung zu diesen Richtlinien



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94/62/EG - Verpackungen und Verpackungsabfälle

Die Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 regeln die Anforderungen an Packmittel.

Hier finden Sie für INEOS ABS die entsprechende _Bestätigung zur 94/62/EG  



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2000/53/EG - EU-Altauto-Richtlinie

Unsere Kunststoffe der Produktreihen Lustran® / Novodur® und Triax®, erfüllen die Anforderungen der EU-Altautorichtlinie 2000/53/EG.

Die in dieser Richtlinie genannten Verbote und eingeschränkte Verwendung von Blei, Cadmium, Quecksilber und
Chrom (VI) werden von uns eingehalten. Verbindungen dieser Elemente werden zur Herstellung unserer thermoplastischen Werkstoffe nicht eingesetzt.

Hier finden Sie für INEOS ABS die entsprechende _Bestätigung zur 2000/53/EG.  




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2002/95/EG - "RoHS" - Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Die Anforderungen der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 regeln die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie der Entscheidung 2005/618/EG der Kommission vom 18. August 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG.

Hier finden Sie für INEOS ABS die entsprechende _engl. Bestätigung zur 2002/95/EG



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2003/11/EG - Inverkehrbringen und Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Die Anforderungen der Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur
24. Änderung der Richtlinie 76/768/EWG regelt die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.

Eine Bestätigung für INEOS ABS Engineering Plastics finden Sie über diesen Link _Bestätigung zur 2003/11/EG.  



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2037/2000/EG - FCKW-Halon-Verbots-Verordnung

Unsere Kunststoffe der Produktreihen Lustran® / Novodur® und Triax® erfüllen die Anforderungen der Verordnung 2037/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung.
Die in diesen Verordnungen genannten ozonzerstörenden Substanzen (ODS) werden zur Herstellung unserer thermoplastischen Werkstoffe nicht eingesetzt.

Hier finden Sie für INEOS ABS die entsprechende _Bestätigung zur 2037/2000/EG



Bei weiteren Fragen zu diesem Themenblock bitten wir um Anfrage an:
Oekologie allgemein - Industrial & Environmental Affairs - Product Stewardship